8a-Fall gemeldet! Und dann?
Die Kooperation zwischen BSA und meldender Einrichtung im Rahmen des §8a SGB VIII (Vortrag)

Termin:
Veranstaltungsort:
Kategorie: Vortrag
Zielgruppe:
Referent*innen: Roger Niewel, Unterstützungsdienst der BSA München
Anmeldeschluss: 01.03.2027
Anmeldung: Über unser Online-Anmeldeformular. Rückfragen unter info@amyna.de.
Der § 8a SGB VIII (4) verlangt in Fällen von Kindeswohlgefährdungen von KiTas und anderen Einrichtungen der Jugendhilfe, dass sie das Jugendamt/ die BSA informieren „falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.“
Der Entschluss, sich im Rahmen eines 8a-Falles an die Bezirkssozialarbeit (BSA) zu wenden, fällt Leitungen und Fachkräften aus unterschiedlichen Gründen oft nicht leicht. Und wenn sie danach länger keine Rückmeldung bekommen, tauchen manchmal Frustration und der Anschein auf: „Dem Kind geht es schlecht, aber die tun nix!“
Was in dieser Zeit „hinter den Kulissen“ bei der BSA geschieht, welche Möglichkeiten die BSA zum Schutz der Kinder hat und was Eckpfeiler einer guten Kooperation zwischen BSA und Einrichtung sein können, darüber wird unser Referent praxisnah
berichten.
Es geht im Vortrag u.a. um folgende Fragen:
- Was passiert eigentlich, sobald eine Einrichtung die BSA über einen §8a-Fall informiert?
- Wie prüft und bewertet die BSA den Fall? Was sind die internen Schritte?
- Welche Möglichkeiten hat die BSA zum Schutz von Kindern und Jugendlichen tätig zu werden, insb. auch bei vermutetem sexuellem Missbrauch?
- Wie wird die meldende Einrichtung in das weitere Verfahren eingebunden? Welche Informationen zum weiteren Fallverlauf darf sie bekommen und welche nicht?
- Hilfekonferenz: Wann macht ein „Round Table“ Sinn und wann nicht?
- Wie kann die Zusammenarbeit auch in Fällen der Inobhutnahme gut gelingen?
- Wie und nach welchen Kriterien wird ein 8a-Fall abgeschlossen? Wie erfahren die Einrichtungen davon und was erfahren sie?


